Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) nahmen auch die Verflechtungen der Österreichischen Volkswirtschaft mit den einzelnen Mitgliedstaaten weiter zu. Daher ist es für alle Mitgliedstaaten und damit auch für Österreich weiterhin notwendig, Kenntnis über den gesamten Außenhandel (EU- und Drittlandshandel) zu haben. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der EU für den innergemeinschaftlichen Warenaustausch das Erhebungssystem Intrastat entwickelt. Erhoben werden die Warenverkehre innerhalb der EU-Mitgliedstaaten direkt bei den beteiligten Unternehmen. Um die Belastung der Unternehmen durch diese statistischen Meldungen möglichst gering zu halten, kommen beispielsweise Schwellenregelungen oder die Bereitstellung elektronischer Meldemedien zum Einsatz.
Meldepflicht besteht grundsätzlich für jede Mehrwertsteuerpflichtige/jeden Mehrwertsteuerpflichtigen, die/der innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Versand und Eingänge) – auch unentgeltlich – tätigt. Diese Person verfügt allgemein über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Ebenso muss im Warenverkehr innerhalb der Union die jährliche Gesamtsumme von 1.100.000 Euro erreichen oder übersteigen. Der Schwellenwert von 1.100.000 Euro gilt pro Verkehrsrichtung. Dies bedeutet, dass eine Intrastat-Meldung ab dem Monat der Überschreitung der Schwelle im Eingang oder in der Versendung für die jeweilige Verkehrsrichtung nötig wird.
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