Informationen zum Brexit

Update und Checkliste mit allen wichtigen Informationen

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt. Beide Seiten haben sich auf eine vorläufige Anwendung des Abkommens ab 1. Januar 2021 verständigt. Ab diesem Zeitpunkt tritt eine Zollgrenze in Kraft, welche nur mehr mit Zollanmeldungen für die Ausfuhr und Einfuhr von Waren passiert werden kann. Wie im Handels- und Kooperationsabkommen vereinbart, treten mit sofortiger Wirkung die Ursprungsregeln in Kraft.

Grundsätzlich gilt, dass für alle Ursprungswaren der beiden Vertragspartner gegenseitige Zollfreiheit eingeräumt wird, wenn ein entsprechender präferentieller Ursprungsnachweis vorhanden ist. Dieser kann ausgestellt werden, wenn die Ursprungsregeln des Abkommens als erfüllt angesehen werden können.

Ob Ihre Waren zollfrei sind und weitere Details zu den Ursprungsregeln finden Sie unter UK Global Tariff und Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (europa.eu) Um eine zollfreie Abfertigung Ihrer Waren im Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, ist Ihre Anmeldung als Registrierter Ausführer (REX) beim Bundesministerium für Finanzen (AT) bzw. bei Ihrem zuständigen Zollamt erforderlich. Die Erstellung des Präferenznachweises erfolgt mit einer Ursprungserklärung. Wenn der Exporteur kein registrierter Ausführer ist, darf die Erklärung zum Ursprung nur bis EUR 6.000,00 pro Sendung abgegeben werden.

Die Erklärung zum Ursprung ist nur gültig für Waren, die in der EU oder in Großbritannien produziert wurden. Eine Erklärung zum Ursprung ist, wie in unserer Vorlage beschrieben, in einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, welches die Ware so genau beschreibt, dass die eindeutige Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist.
 
Bitte beachten Sie, dass es auch unter den neuen Voraussetzungen mit einem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu Verzögerungen in den Abläufen kommen kann. Wir halten Sie weiterhin über die Entwicklungen auf dem Laufenden.

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner in der jeweiligen Gebrüder Weiss-Niederlassung oder senden Sie uns eine E-Mail an: brexit@gw-world.com.

 

Checkliste

Als Unterstützung haben wir Ihnen folgende Checkliste zusammengestellt

1. Beantragen einer EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) dient zur eindeutigen Identifikation sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter innerhalb der EU und ist bei jeder Form des Informations- beziehungsweise Datenaustausches (insbesondere bei Zollanmeldungen) mit den Zollbehörden der EU erforderlich. Eine EORI-Nummer wird Importeuren und Exporteuren von den nationalen Zollbehörden zugewiesen. Diese Identifikationsnummer wird für die Zollbearbeitung benötigt. 

EORI-Nummer in Österreich beantragen

EORI-Nummer in Deutschland beantragen

2. Klassifizierung der Produkte mit Zolltarifnummern

Produkte werden mit achtstelligen Zolltarifnummern klassifiziert. Wird dieser Code bei Ihrer Zollanmeldung angegeben, wissen die Zuständigen bei den Zollbehörden, welche Waren in der Sendung enthalten sind und wie hoch die Einfuhrzölle und Steuern beim Import sind. Wird ein falscher Code angeben, kann es passieren, dass Produkte einer anderen Produktkategorie zugeordnet werden, für welche ein anderer Zollsatz und somit höhere Kosten gelten. 

Informationen zu den Zolltarifnummern in deutscher Sprache

3. Export und Import: Relevante Daten für die Zollbehörde

  • Name und Adresse des Absenders und Empfängers
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Absenders und Empfängers
  • Warenbeschreibung
  • Wert der Waren
  • Zolltarifnummer
  • Ursprungsland (Land, in welchem die Waren hergestellt wurden)
  • EORI-Nummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (wenn es sich beim Empfänger um ein Unternehmen handelt, muss wegen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft die UID-Nr. des Empfängers angegeben werden)
  • Incoterms (regeln die Zahlungsbedingungen für den Empfänger)
  • Handels- oder Proforma-Rechnung (Eine Handelsrechnung wird für Waren mit Handelswert verwendet. Für Waren ohne Handelswert ist eine Proforma-Rechnung erforderlich.)

4. Export von Dual-Use-Gütern

Nach dem EU-Austritt wird der genehmigungsfreie Export von „Dual-Use-Gütern“ ins Vereinigte Königreich nicht mehr möglich sein. Dies betrifft eine Vielzahl von Waren wie beispielsweise exportkontrollierte Werkzeugmaschinen, Chemikalien, Halbleiter, besonders leistungsfähige Computer oder Sensoren sowie dazugehörige Software und Technologie. Im Rahmen eines Ende 2018 vorgestellten Notfall-Aktionsplan für einen „No-Deal-Brexit“ wurde ein Vorschlag für eine Verordnung zur Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der Staaten veröffentlicht, für die EU-weit eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt. 

5. Zolltarifnummern sind bekannt

Sind Ihnen die „Zolltarifnummern“ bekannt, können die Drittlandzollsätze in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission für Zukunftskalkulationen herangezogen werden.

TARIC-Abfrage

6. Vormaterialien aus Großbritannien

Wenn Sie Vormaterialien aus Großbritannien & Nordirland zur weiteren Be- oder Verarbeitung beziehen, sollten Sie bedenken, dass diese Vormaterialien künftig als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei Ihrer Ursprungskalkulation zu bewerten sein werden. Das bedeutet für Sie, dass diese Materialien nach dem Brexit nicht länger zum Erreichen des präferenziellen EU-Ursprungs des Enderzeugnisses beitragen. Überprüfen Sie Ihre Ursprungskalkulation unter diesem Gesichtspunkt. 

7. Lieferantenerklärungen

Berücksichtigen Sie, dass EU-interne Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen nach dem Brexit weder für, noch durch britische Unternehmen ausgestellt werden dürfen, da die Lieferantenerklärungen der EU-interne Präferenznachweis sind.

8. Drittlandsware

Wenn Drittlandsware verarbeitet wird, sollten Sie auch das Zollverfahren des Veredelungsverkehrs in Erwägung ziehen, um die Zollbelastung zu minimieren.

9. Vorübergehende Verwendung von Waren

Wenn Sie Waren zur Ansicht, für Messen oder als Berufsausrüstung nach Großbritannien & Nordirland mitnehmen, ist dies jetzt formlos möglich. Nach dem Brexit muss ein Zollverfahren zur vorübergehenden Verwendung oder ein Carnet ATA erstellt werden.

Das Versandverfahren (T1/T2) wird nach dem Brexit dazu beitragen, dass Staus an der neuen Außengrenze vermieden werden, da GB im NCTS Verfahren bleibt. Hier könnte es bei der Übermittlung der summarischen Eingangs-, bzw. Ausgangsmeldung zu Verzögerungen kommen.

T1/T2 ist die Bezeichnung für ein Zolldokument, das verwendet wird, um Zollgut von einer Zollstelle zu einer anderen zu transportieren.

Das T1-/T2-Dokument oder auch Zollversandschein hat den Sinn, Zollware beim Transport zu begleiten, damit die Mengen nachvollziehbar bleiben. Wenn nicht bei Eintritt der Zollware in die EU eine Verzollung im ersten Zollamt (Grenzzollamt, Flughafen, Seefrachthafen) erfolgt, begleitet das T1-Papier die Importware bis zur endgültigen Zollabfertigung am Empfangsort.

10.  ISPM 15 Markierung von Holzverpackungen

Über 180 Länder haben das IPPC-Abkommen bis jetzt unterzeichnet. In diese Länder kann Verpackungsmaterial aus Holz, das nach ISPM 15 behandelt wurde, problemlos exportiert werden. Voraussetzung ist eine entsprechende ISPM 15 Markierung auf der Verpackung. Nach aktuellen Informationen der Verhandlungen tritt  auch das Vereinigte Königreich diesem Abkommen bei.

Was bedeutet ISPM 15 (NIMF 15/NIMP 15)?
ISPM 15 steht für "Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel". ISPM, also der Internationale Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen, ist Bestandteil des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC – International Plant Protection Convention). Sinn und Zweck dieser Maßnahmen ist es, den Import von Holzschädlingen in fremde Ökosysteme zu vermeiden. Um das Holz gemäß ISPM 15 von möglichen Schädlingen zu befreien, können unterschiedliche Behandlungsmethoden angewandt werden.

Tipp: ISPM 15 ist im spanischen Sprachraum als NIMF 15 und im französischen Sprachraum als NIMP 15 bekannt.

Welche Holzverpackungen müssen laut ISPM 15 behandelt werden?
Der ISPM 15 gilt für alle Arten von Holzverpackungsmaterial, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial, das aus massivem Holz hergestellt wurde oder Komponenten aus massivem Holz beinhaltet.

Was bedeutet die ISPM 15 Markierung?

Weitere Informationen zum Brexit

Informationsseite des Deutschen Zolls
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html 

Informationsseite des Österreichischen Zolls
https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/zoll-brexit.html 

Informationsseite des Vereinigten Königreichs
https://www.gov.uk/brexit 

Informationsseite der Europäischen Kommission

ec.europa.eu/info/brexit_de 


 

Weitere Fragen?

Kontaktieren Sie uns per E-Mail.