Korrektur der Zollanmeldung? Ja, aber termingerecht!

Ab dem 1. Oktober 2017 kommt es zu einer wichtigen Änderung und Verschärfung im Berichtigungsverfahren nach Art. 34 ZG.

Für Importeuer, ZAZ-Inhaber u.a. ist es daher zwingend notwendig die erhaltene Veranlagungsverfügung umgehend auf Richtigkeit hin zu prüfen und bei allfälligen Unstimmigkeiten sofort und innert einer Frist von 30 Tagen (bislang 60 Tage) zu reagieren. Ist die Korrektur nicht möglich, so schliesst die Zollstelle das Berichtigungsverfahren neu mittels Verfügung ab.

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Für Fragen steht Ihnen unser Zollexperte Günther Tritscher jederzeit gerne zur Verfügung.

Zollexperte
Günther Tritscher

Günther Tritscher

+41.58.458.5541